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Strafvollzug/ Strafvollstreckung




©  Alexander Finger


Die Menschenwürde stellt den höchsten Rechtswert
innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar.
Die Garantie der Menschenwürde und das
Rechtsstaatsprinzip fordern, dass jeder Verurteilte
eine konkrete und grundsätzlich auch
realisierbare Chance hat, zu einem späteren
Zeitpunkt die Freiheit wiederzugewinnen.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 578/02 -- 2 BvR 796/02 -



Das frühere Vollzugsziel der Resozialisierung ist in den letzten Jahren zunehmend einem Sicherheitsgedanken gewichen, der in härterem und längerem Vollzug der Strafe zum Ausdruck kommt.


Anstelle von Behandlungsmaßnahmen gehören heute überzogene Sicherungsmaßnahmen, Verzögerungen bei der Vollzugsplanung, die Verweigerung von Vollzugslockerungen und damit auch die Vereitelung der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung, weitgehend zum Gefängnisalltag.


Gerade in Zeiten, da Politik und weite Teile der Bevölkerung immer längere und härtere Strafen fordern, darf daher eine sachgerechte Strafverteidigung nicht mit Rechtskraft des Urteils enden, sondern muss sich auch auf den Bereich des Strafvollzuges und der Strafvollstreckung erstrecken.