Rechtsanwältin Barbara Sauer-Kopic

Strafvollzug/ Strafvollstreckung


©  Alexander Finger


Die Menschenwürde stellt den höchsten Rechtswert
innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar.
Die Garantie der Menschenwürde und das
Rechtsstaatsprinzip fordern, dass jeder Verurteilte
eine konkrete und grundsätzlich auch
realisierbare Chance hat, zu einem späteren
Zeitpunkt die Freiheit wiederzugewinnen.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 578/02 -- 2 BvR 796/02 -



Mit der Rechtskraft des Urteils beginnt die Strafvollstreckung, die im Fall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird. Maßgeblich für diesen Bereich sind zwei unterschiedliche Rechtsgebiete, die letztlich aber untrennbar miteinander verbunden sind: Strafvollstreckungsrecht und Strafvollzugsrecht.


Während sich das Strafvollstreckungsrecht mit dem „Ob" der Strafe beschäftigt, das heißt insbesondere auch mit der Frage der Dauer der Inhaftierung, regelt das Strafvollzugsrecht das „Wie" und damit das Leben und die Rechte der Verurteilten innerhalb einer Justizvollzugsanstalt.


Gegenüber dem früheren vorherrschenden Resozialisierungsgedanken ist mittlerweile der Sicherheitsgedanke weitgehend in den Vordergrund getreten. Entsprechend haben auch die Opfer schwerer Gewaltstraftaten diverse Informationsrechte erhalten, die sich auf diesen Bereich beziehen.


Eine kompetente strafrechtliche Vertretung, sowohl im Rahmen der Verteidigung, wie auch im Rahmen der Opfervertretung, darf daher auch den Bereich der Strafvollstreckung nicht vernachlässigen.


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